Nichtdelegierbare Bauherrenfunktionen

  • Setzen der obersten Projektziele (inhaltlich, kostenbezogen, terminlich)

  • Bereitstellung der Projektfinanzierung

  • Kontrolle der Zielerreichung und Abnahme des Objektes gemäß 640 BGB

  • Beauftragung und Bevollmächtigung eines Projektsteuerers in der Weise, daß dieser in der Lage ist, rechtlich korrekt all das für ihn durchzuführen oder durchführen zu lassen, was der Bauherr, aus welchen Gründen auch immer, nicht selbst wahrnehmen kann oder will.

  • Genehmigung von Vertragsänderungen (bezüglich Organisation, Qualitäten, Koste, Termine)

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